Erkenntnisstand: Mai 2020 bis heute

 

Der „Rechtsschutz-Bumerang“

 

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen dem Vorverfahren und der Vollstreckung.

(Zur Vergrößerung der Abbildung bei Windows/Linux <Steuerung> und "+" drücken; beim Mac <Command> "+")

Während der Vollstreckung ist es möglich, wieder zurück in das Vorverfahren zu gelangen.

Kommt ein neuer Festsetzungsbescheid, kann mit einem neuen Widerspruch mit Antrag auf Rechtsschutz nach § 80 Abs. 4 VwGO reagiert werden.

Durch diesen Widerspruch mit Antrag auf § 80 Abs. 4 VwGO wird dann ein neues Vorverfahren eröffnet.

Ein vorläufiger Rechtsschutz kann mit einem Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO im Widerspruch an die Rundfunk-Behörde (AöR) erfolgen. Die Rundfunk-Behörde (AöR) ist danach aufgerufen, den Antrag im Rahmen des Widerspruchsbescheides auszuräumen.