Erkenntnisstand: Mai 2020 bis heute
Der „Rechtsschutz-Bumerang“
Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen dem Vorverfahren und der Vollstreckung.
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Während der Vollstreckung ist es möglich, wieder zurück in das Vorverfahren zu gelangen.
Kommt ein neuer Festsetzungsbescheid, kann mit einem neuen Widerspruch mit Antrag auf Rechtsschutz nach § 80 Abs. 4 VwGO reagiert werden.
Durch diesen Widerspruch mit Antrag auf § 80 Abs. 4 VwGO wird dann ein neues Vorverfahren eröffnet.
Ein vorläufiger Rechtsschutz kann mit einem Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO im Widerspruch an die Rundfunk-Behörde (AöR) erfolgen. Die Rundfunk-Behörde (AöR) ist danach aufgerufen, den Antrag im Rahmen des Widerspruchsbescheides auszuräumen.