Die verwaltungsrechtlichen Kernfragen lauten:

1. Ist der „Beitragsservice“ – als nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung – berechtigt, bei nicht bezahlten Rundfunkbeiträgen an eine der Landesrundfunkanstalten, eine Stadtverwaltung um „Amtshilfe“ zu bitten und somit eine Zwangsvollstreckung einzuleiten? 

2. Macht sich eine Stadtverwaltung strafbar, wenn sie ohne richterlichen Beschluss, initiiert durch die nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“, bei einem säumigen Zahler von Rundfunkgebühren eine Kontopfändung durchführt, ohne den Hinweis des Klägers zu überprüfen, dass dies rechtlich unzulässig ist?

 

Das Aktenzeichen dieses Verfahrens lautet: 14 K 2476/15

(Das Aktenzeichen wurde zunächst vorsichtshalber geschwärzt, weil ich nicht wusste, dass eine Veröffentlichung unproblematisch ist.)

 

05.04.2016

20) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Protokoll der Gerichtsverhandlung

Nachdem der Richter mir kurz und knapp klargemacht hat, dass ich kein Urteil erwarten kann, sodern die Klage schlicht abzuweisen ist, bin ich "eingeknickt" und habe dann mündlich meine Hauptsachenerledigungserklärung (wer sich wohl dieses geniale Wort ausgedacht hat) abgegeben, damit nicht ich sondern der Westdeutsche Rundfunk die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Somit war der Gerichtstermin nach 10 Minuten beendet. So einfach ist die Sache (vor allem für den Richter).

Wichtig ist an dieser Stelle der Hinweis, dass ich zwar in der Abwehr des Vollstreckungsersuchens des Westdeutschen Rundfunks erfolgreich war, jedoch bleiben die Forderungen des Westdeutschen Rundfunks weiterhin bestehen! Beim nächsten Vollstreckungsersuchen geht das Spiel also wieder von vorne los.

Als Kommunalverwaltung würde ich mir aber schon ein wenig vera....t vorkommen, wenn ein Gläubiger erst um Vollstreckung bittet, dadurch viel Wirbel d.h. Verwaltungsaufwand auslöst, und dann kurz vor Prozessbeginn einfach das Vollstreckungsersuchen zurücknimmt. Da würde ich mir als Kommunalverwaltung beim nächsten mal aber zweimal überlegen, ob ich bei diesem Schuldner (also mir) noch eine Zwangsvollstreckung einleite.

Was die Hoffnung für einen künftigen Prozess jedoch schmälert, ist die Tatsache, dass die Rundfunkanstalten durch mich und andere Aktivisten eindeutig dazugelernt haben, was sich an den Anpassungen der Formschreiben erkennen lässt. Das Prozessieren wird nun zumindest auf verwaltungsrechtlicher Ebene schwieriger.

 

 

18.03.2016

19) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Ablehnung der Zeugenladung

Das Prozessrecht sieht eine Zeugenladung nicht vor.

Leider habe ich das Schreiben erst nach der Gerichtsverhandlung erhalten.

 

 

 

16.03.2016

18) Schreiben vom Kläger –

Forderung nach Zeugenladung (jetzt zum 3. mal!!!)

Da mein Antrag vom 20.02.2016, in dem die Zeugen der Stadtverwaltung Dortmund geladen werden sollen, bisher offenbar gänzlich ignoriert wurde, muss ich wohl leider etwas tiefer in die Tasche greifen und den Brief eben mal per Einschreiben rausschicken.

Bin jetzt schon auf die Begründung der Ablehnung gespannt...

 

 

 

07.03.2016

17.1) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Ladung zum Verhandlungstermin am 05. April 2016

oder Forderung (!!!) einer prozessbeendenden Erklärung des Klägers

ansonsten Abweisung der Klage (!!!)

&

17.2) Schreiben vom Beigeladenen WDR –

Kostenübernahme des Verfahrens durch den Beigeladenen (!!!)

 

 

29.02.2016

16.1) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Mitteilung über Eingang eines Schriftstücks der Stadt Dortmund

&

16.2) Schreiben von der Stadt Dortmund (Rechtsamt) –

Stadt erklärt Rechtsstreit für erledigt (!!!) und

Antrag auf Kostenabwälzung auf den Kläger oder "hilfsweise" den WDR

&

16.3) Schreiben vom Verwaltungsgericht an den WDR –

Frage ob der WDR die Kosten des Verfahrens trägt

 

 

 

03.03.2016

15) Schreiben vom Kläger –

Mitteilung über die Aufrecherhaltung der Klage &

Frage nach Begründung für Vorschlag des Gerichts &

Frage nach Begründung für Rücknahme des WDR

 

 

 

22.02.2016

14.1) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Anfrage ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden kann

&

14.2) Schreiben vom Beigeladenen WDR –

Rücknahme des Vollstreckungsersuchens (!!!) vom 01.12.2014

Diese Woche erreichte mich ein irritierendes Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und ein beigefügtes Schreiben des WDR.

Ein Kommentar erübrigt sich durch mein ausführliches und fragendes Antwortschreiben im nächsten Eintrag (siehe weiter oben).

 

 

 

 

20.02.2016

13.1) Schreiben vom Kläger –

Antrag auf Ladung zweier Zeugen der Stadtverwaltung Dortmund

Nachdem ich Einsicht in die Beiakte nehmen konnte, beantrage ich nun die Beiladung zweier Zeugen der Stadtverwaltung. Diese beiden Personen sollten die Verwaltungsvorgänge der Stadt Dortmund wohl am besten kennen, da sie diese ja schließlich selber ausgeführt haben bzw. ausführen.

Diesmal bitte ich direkt um eine förmliche Entscheidung des Gerichts, sonst muss ich später wieder einen zweiten Brief schicken, so wie das beim letzten Antrag auf Beiladung des Beitragsservice gelaufen ist...

 

 

 

10.02.2016

11.6) Einsichtnahme der Beiakte beim Amtsgericht Dortmund

Bei der Einsichtnahme konnte ich sehr interessante Erkenntnisse gewinnen. Leider, leider kann ich hierzu noch nichts veröffentlichen. Soviel kann ich aber sagen, es bleibt spannend!

(Mittlerweile habe ich die wichtigen Dokumente aus der Beiakte hier auch chronologisch miteingefügt, und mit X gekennzeichnet.)

 

 

01.02.2016

11.5) Schreiben vom Amtsgericht Dortmund –

Mitteilung über Einsichtsmöglichkeit der Beiakte

Hurra, hurra, die Akte die ist da. Auf zum Amtsgericht Dortmund... (Dazu später mehr).

 

 

 

10.01.2016

11.4) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Mitteilung über baldige Einsichtmöglichkeit der Beiakte &

Förmliche (ablehnende) Entscheidung zur Beiladung des Beitragsservice

Zunächst wird mir mitgeteilt, dass die Beiakte auf dem Weg zum Amtsgericht Dortmund ist.

Mit großer Spannung habe ich die förmliche Entscheidung zur Beiladung des Beitragsservice erwartet.

Das Gericht hat entschieden den Beitragsservice nicht beizuladen, weil er nicht rechtsfähig ist.

BINGO! Damit darf der Beitragsservice meiner Ansicht nach auch keine Zwangsvollstreckung bei der Stadt beauftragen, denn das darf bekanntlich ausschließlich der WDR.

Es bleibt also spannend. Die Begründung des Gerichts ist mit Verlaub doch äußerst schwammig. Ob das vor dem Landgericht statthalten wird? Wir werden sehen.

 

 

 

 

10.01.2016

11.3) Schreiben vom Kläger –

Anforderung der Beiakte &

Aufrechterhaltung der Beiladung des Beitragsservice

Okay Leute, dann schickt mir doch erstmal die Beiakte zum Amtsgericht Dortmund, dann werden wir uns die mal genauer schauen...

Dazu äußere ich dann auch noch die Bitte um eine förmliche Entscheidung über die Beiladung des Geschäftsführers des Beitragsservice.

Im Prinzip muss das Gericht an dieser Stelle eine sehr schwierige Entscheidung fällen:

Ist der Geschäftsführer des Beitragsservice beiladungsfähig, dann ist er rechtsfähig.

Ist der Geschäftsführer des Beitragsservice nicht beiladungsfähig, dann darf der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft auch keine Zwangsvollstreckung bei der Stadt Dortmund beauftragen (bzw. die Stadt Dortmund diese nicht ausführen).

 

 

04.01.2016

11) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Möglichkeit der Akteneinsicht &

Mitteilung über Nicht-Beiladungsmöglichkeit des Beitragsservices

Nun wird mir die Möglichkeit auf Akteneinsicht u.a. beim Amtsgericht Dortmund angeboten.

Anstatt mir dann noch direkt in einer förmlichen Entscheidung mitzuteilen, dass der Beitragsservice nach Ansicht des Richters nicht beiladungsfähig ist, fragt er extra nach, ob das Gericht hierzu eine förmliche Entscheidung treffen soll. Umständlicher geht's kaum, oder?

Man hat jetzt fast den Eindruck, als wolle der Richter nun plötzlich auf Zeit spielen, d.h. andere Urteile (oder seine Pensionierung?) abwarten.

 

 

 

31.12.2015

10.3) Schreiben vom Kläger –

Bitte um Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang zu dem Beitragskonto des Klägers

Gesagt getan, hier meine Anfrage nach Akteneinsicht.

Die Dokumente wurden mir übrigens wegen des Umfangs nicht automatisch zugeschickt.

 

 

 

22.12.2015

10.1) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Mitteilung über Eingang eines Schriftstücks der Stadt Dortmund

&

10.2) Schreiben vom Beigeladenen WDR –

Zusendung des Verwaltungsvorgangs zu dem Beitragskonto des Klägers

Das Gericht erhält also einen Verwaltungsvorgang (eine Akte) vom Westdeutschen Rundfunk. Ich wüsste ja allzu gerne, was da drinsteht und warum ich diese Dokumente nicht automatisch geschickt bekomme. Da frage ich doch mal nach...

 

 


30.11.2015

9) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Mitteilung über Eingang eines Schriftstücks des Beigeladenen WDR

&

9.2) Schreiben der Stadt Dortmund –

Verzichtserklärung auf mündliche Verhandlung

Wie zu erwarten war, erklärt sich der Westdeutsche Rundfunk mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

 

 

 

02.12.2015

8.2) Schreiben vom Kläger –

Forderung nach mündlicher Verhandlung und Beiladung des Beitragsservices

In meiner Antwort fordere ich selbstverständlich eine mündliche Verhandlung.

Nur dort kann ich dann in Ruhe meine Argumente vorbringen und auf die Rechtfertigungsversuche der Klägerseite eingehen.

Wo doch das Gericht entschieden hat, den Westdeutschen Rundfunk beizuladen, stelle ich den Antrag, den Geschäftsführer des Beitragsservice beizuladen, weil dieser ja die Zwangsvollstreckung beauftragt hat.

Aber nicht dass jetzt jemand auf die Idee kommt, ich würde den Beitragsservice nur einladen, damit ich unbedingt noch mehr Publikum bekomme... ;-)

... denn Publikum erhoffe ich mir vor allem auch durch die Presse, die ich dem Gericht in meinem Schreiben auch schon mal vorsorglich ankündige, in der Hoffnung, dass diese sich auch für den Fall interessiert.

 

 

 

26.11.2015 

X3) Aus der Beiakte: Schreiben der Stadt Dortmund an den Beitragsservice –

Zurückweisung eines weiteren Amtshilfeersuchen wegen laufender Klage

 

 

 

19.11.2015

8.1) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Anfrage ob auf mündliche Verhandlung verzichtet wird &

Beiladung des WDR

Hier kommt nun der nächste Versuch des Richters, sich die Arbeit zu erleichtern.

Jetzt wird mir angeboten, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und das Ganze Verfahren nur schriftlich abzuwickeln.

Auch an dieser Stelle darf an der reinen Menschenfreundlichkeit des Richters gezweifelt werden. Er versucht einen Prozess zu vermeiden und hofft, kein Urteil schreiben zu müssen, und wenn schon, dann am besten nicht nach einer mündlichen Verhandlung. Bei einem schriftlichen Verfahren zitiert man ein paar Gesetzestexte und Urteile und ist fein aus der Sache raus. Bei einem Prozess muss man auch in der Urteilsbegründung auf die Argumente der Klägerseite eingehen. Und das Urteil muss wasserdicht sein, denn sonst gibt es später Ärger, wenn ich eine Instanz höher gehe und dann kann es peinlich werden.

Auch der Beklagten – also der Stadt Dortmund – kann das nur sehr recht sein, denn dann muss sie sich nicht den kritischen Fragen des Klägers stellen.

Nee Freunde, so nicht! Selbstverständlich halte ich die Klage aufrecht. Und um es noch einmal mit den einleitenden Worten des Richters zu sagen: "nach alledem" auf jeden Fall! ;-)

Des Weiteren wird mir durch einen Beiladungsbeschluss mitgeteilt, dass der Westdeutsche Rundfunk ebenfalls an der Verhandlung teilnehmen soll, weil seine Rechte ebenfalls betroffen seien.

Nun ja, ich habe nichts dagegen, je mehr Menschen bei dem Prozess dabei sind, desto besser. Dann lohnt sich der ganze Aufwand für alle Beteiligten auch mehr. Welcher Fußballer spielt schon gerne in einem leeren Stadion.

Inwieweit der Westdeutsche Rundfunk aber in der Verhandlung auch mitfunken darf, ist mir nicht klar, denn ich klage ja explizit gegen die Stadt Dortmund und nicht gegen den WDR. Okay, erstmal abwarten...

 

 

 

 

 

 

 

24.08.2015

7) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Mitteilung ergänzender Infos zum Tübinger Urteil

In diesem Schreiben wird mir vom Verwaltungsrichter mitgeteilt, dass zum zweiten Urteil vom Landgericht Tübingen ebenfalls Beschwerde eingelegt wurde.

Der Grundtenor gegen Ende ist wieder der selbe: Geben Sie doch auf. Hat doch eh keinen Zweck. Dagegen kommen Sie nicht an.

 

 

??.08.2015

6.3) Anruf (!) vom Richter des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen

Irgendwann im August erhielt ich völlig überraschend einen Anruf vom zuständigen Richter. Er versuchte mich diesmal mündlich von der Aussichtslosigkeit der Klage zu überzeugen. Leider jedoch wieder ohne Erfolg.

Er wirkte fast schon etwas beleidigt, als er merkte, dass ich doch gerne seine qualifizierte Arbeit als urteilender Richter in Anspruch nehmen würde ;-D

 

 

17.08.2015

6.2) Schreiben vom Kläger –

Aufrechterhaltung der Klage

Mit diesem Schreiben teile ich dem Gericht mit, dass ich meine Klage aufrecht halte.

Ich weise darauf hin, dass meine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsabläufe damals persönlich vorgetragen wurden und die Stadt dennoch vollstreckt hat.

Des Weiteren äußere ich den Betrugsverdacht hinsichtlich der Rubrumsänderung durch den Beitragsservice.

 

 

 

12.08.2015

6.1) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Forderung umgehender Stellungsnahme

Es sind gerade mal 3 Wochen vergangen und schon werde ich mit Nachdruck zu einer Stellungnahme aufgefordert. Ich möchte an dieser Stelle nur vorsichtig anmerken, dass sich das Gericht mit seinen Schreiben und Antworten oft deutlich mehr Zeit lässt. Vor allem war das letzte Schreiben eigentlich völlig überflüssig. Die Klage war schon lange eingereicht. Die Verhandlungskosten wurden schon lange bezahlt.

Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Richter das letzte Schreiben nicht aus reiner Menschenfreundlichkeit verschickt.

Es liegt nahe, dass der Verwaltungsrichter meine Klage unbedingt abwenden möchte, weil er weiß, dass es ihm viel Arbeit machen wird.

Gerade weil mir im letzten Schreiben nahegelegt wurde, die Klage zurückzunehmen, fühle ich mich durch dieses Schreiben doch ein wenig unter Druck gesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

21.07.2015

5.1) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Mitteilung ergänzender Infos aus Tübinger Urteil &

Frage nach Aufrechterhaltung der Klage

In diesem Schreiben informiert mich der zuständige Verwaltungsrichter über einen aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs, in dem eines Urteile des Tübinger Landgerichts aufgehoben wurde.

Der Richter zitiert dann 6 Seiten lang aus der Urteilsbegründung, um dann den letzten Abschnitt mit den Worten zu beginnen: "Nach alledem dürfte vorliegend (weiterhin) kein Zweifel bestehen, dass Gläubiger der Forderung allein die Rundfunkanstalt war."

Ich finde es zugegebenermaßen schon etwas befremdlich, wenn ein Jurist einen Abschnitt mit den Worten "Nach alledem" (gefolgt von einem Konjunktiv) einleitet, denn es wirkt so, als wäre die Quantität eines Textes eher von Bedeutung als die Qualität einer schlüssigen Argumentationsweise, denn genau darauf kommt es ja in einem gut funktionierenden Rechtssystem an.

Insgesamt entsteht der Eindruck, als hätte der Richter ein gewisses Interesse daran, das Gerichtsverfahren irgendwie abzuwenden. Im Prinzip ist das ja sogar verständlich, denn ein wasserdichtes Urteil zu sprechen, wird ihm jede Menge Arbeit bescheren.

Der Eindruck erhärtet sich durch den abschließenden Vorschlag bzw. die Anfrage, ob ich die Klage nicht zurückziehen wolle, ergänzt mit dem Hinweis, dass dann für mich weniger Kosten entstünden, da bei Rücknahme der Klage nur eine geringe Gerichtsgebühr zu zahlen wäre.

Was soll ich sagen? Tja, netter Versuch, aber ich klage weiter ;-)

 

 

 

 

 

 

 

13.07.2015

5.2) Schreiben der Stadt Dortmund (Rechtsamt) an das VG –

Antrag auf Abweisung der Klage

&

5.3) internes Schreiben der Stadt Dortmund (Fachamt) –

Stellungnahme, Vollstreckungsmaßnahmen waren rechtens &

Hinweis auf Gläubigeränderung durch WDR

Bevor ich auf dieses Schreiben eingehe, muss ich darauf hinweisen, dass dieses Schreiben zusammen mit dem Schreiben vom 21.07.2015 vom Verwaltungsgericht an mich als Kopie geschickt wurde. Ursprünglicher Addressat ist also das Vergaltungsgericht Gelsenkirchen. Aus chronologischen Gründen und aus Gründen der Übersichtlichkeit führe ich dieses Dokument hier separat auf.

In diesem Schreiben stellt das Rechtsamt der Stadt Dortmund zunächst den Antrag an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, die Klage abzuweisen.

Jetzt wird es aber interessant:

Als Nächstes wird darauf hingewiesen, dass es offenbar kein Dokument gibt, in dem die Vollstreckung beantragt wird, weil alles über eine elektronische Verwaltungssoftware abgewickelt wird.

Also, da bin ich jetzt echt baff! Dass standardisierte Dokumente über elektronische Datenverarbeitungssysteme verwaltet, ausgedruckt und verschickt werden und ohne Unterschrift Gültigkeit besitzen, ist ja mittlerweile (leider) schon gängige Praxis.

Aber dass jetzt offenbar ohne ein Schriftstück, sondern nur über eine Computersoftware (ggf. sogar noch völlig automatisch?) ein so gravierender Eingriff wie eine Zwangsvollstreckung beauftragt werden darf, das wiederum hätte ich nicht für möglich gehalten.

Für mich wirft das schon einige rechtliche Fragen auf, z.B.:

Ist diese verwaltungstechnische Abwicklungspraxis per Software überhaupt gesetzlich erlaubt?

Wie eng darf eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft mit einer Kommunalverwaltung zusammenarbeiten?

 

 

 

 

01.07.2015

X2) Aus der Beiakte: Schreiben des Beitragsservice an die Stadt Dortmund –

Kopie des Vollstreckungsersuchen

 

 

 

30.06.2015

X1) Aus der Beiakte: Emails der Stadt Dortmund & dem Beitragsservice –

Sorge wegen fehlendem ausgedruckten Vollstreckungsersuchen

Achtung: Die Emails müssen von unten nach oben gelesen werden!

 

 

 
 

01.06.2015

4) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Eingangsbestätigung der Klage

Das Schreiben ist eine reine Formalität und enhält daher auch nichts Erwähnenswertes.

 

 

 

29.05.2015

3b) Schreiben vom Kläger –

Klageschrift (14K2476/15)

Nun ist der Zeitpunkt gekommen, die Klageschrift zu verfassen, in der ich natürlich erneut auf die fehlende Rechtsfähigkeit des Beitragsservice hinweise. Zudem führe ich zwei Beschlüsse des Landgerichts Tübingen an und nehme Bezug auf Gesetze des Rundfunksstaatsvertrags.

 

 

 

07.05.2015

3a) Schreiben der Stadt Dortmund –

Antwort auf meinen Widerspruch, Zurückweisung

Wie schon fast zu erwarten wird mein Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bemerkenswert hierbei ist, dass offenbar völlig ungeachtet meiner Einwände kurzerhand formuliert wird, dass "die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde von der Rechtmäßigkeit der geforderten Maßnahme auszugehen" hat.

D.h. es wird einfach mal behauptet, dass man von einer Rechtmäßigkeit auszugehen hat, ohne den Sachverhalt gründlich überprüft zu haben! Das ist schon eine ziemliche Dreistigkeit.

Im Übrigen wirkt die Antwort der Stadtkasse mit seinen Formatierung und den angegebenen gesetzlichen Paragraphen insgesamt wie ein bereits standardisiertes Ablehnungsschreiben, das vermutlich regelmäßig als Reaktion auf Widersprüche verschickt wird.

 

 

 

04.05.2015

2.4) Schreiben vom Kläger –

Widerspruch gegen das Vollstreckungsverfahren

Nachdem ich von der Stadt über die verwaltungsrechtliche Vorgehensweise informiert worden bin, verfasse ich nun erst mal ordnungsgemäß den Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung, natürlich erneut mit dem Hinweis auf die fehlende Rechtsfähigkeit des Beitragsservice.

 

 

 

27.04.2015

2.3) Schreiben der Stadt Dortmund (Email) –

Hinweis zu verwaltungsrechtlichen Vorgängen und Handlungsoptionen

Der Verwaltungsfachkraft der Stadtkasse erklärt geduldig und freundlich, wie man verwaltungsrechtlich korrekt gegen eine Vollstreckungsmaßnahme vorgehen kann.

Gegen eine Vollstreckungsvorankündigung kann weder Widerspruch noch Klage eingelegt werden, wohl aber gegen die erfolgte Vollstreckungsmaßnahme.

 

 

 

24.04.2015

2.2) Schreiben vom Kläger –

Nachfrage an die Stadtkasse Dortmund und

Erklärung der Nicht-Befugnis des Beitragsservices

In diesem Schreiben weise ich erneut auf die fehlende Rechtsfähigkeit des Beitragsservice hin und verweise als Quelle auf das Impressum seines eigenen Internetauftritts.

 

 

 

07.04.2015

2.1) Schreiben der Stadt Dortmund –

Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Wie schon in der "Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung" wird in dieser "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" auch hier als Vollstreckungsgläubiger der nicht rechtsfähgige "ARD, ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" benannt, nicht aber der berechtigte Westdeutsche Rundfunk. Der aberwitzige Zusatz "Amtshilfeersuchen der GEZ" darf auch hier natürlich nicht fehlen.

 

 

 

 

03.02.2014

1.2) Persönliches Gespräch mit der Stadt Dortmund

In Begleitung eines Zeugen findet ein Gespräch mit der Stadt Dortmund (bzw. Stadtkasse und Steueramt) statt. Dort weisen wir darauf hin, dass der "ARD, ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht befugt ist, die Stadtkasse Dortmund um Amtshilfe zu bitten. Wir fordern u.a., dass der rechtliche Status von der Stadtkasse überprüft wird.

 

 

04.12.2014

1.1) Schreiben der Stadt Dortmund –

Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung

In diesem ersten Schreiben der Stadt bzw. genauer der Stadtkasse Dortmund wird mir mitgeteilt, dass ich trotz Mahnung gewisse Zahlungen (Rundfunkgebühren) bisher nicht geleistet hätte und diese nun durch hoheitlich angeordnete Zwangsvollstreckung von der örtlichen Behörde meines Wohnsitzes – also der Stadt Dortmund – eingezogen werden sollen.

Entscheidend sind bei dem Schreiben folgende Details:

Wer fordert hier die Rundfunkgebühren ein und wer hat die Zwangsvollstreckung beauftragt?

Am Anfang des Schreibens steht eindeutig, dass die Forderungen vom "Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" kommen nicht aber vom berechtigten Westdeutschen Rundfunk. Dies wird – so viel sei vorweggenommen – zu einem späteren Zeitpunkt noch sehr interessant, da nämlich möglicherweise aufgrund meiner Klage (!) ein paar Monate später der Versuch unternommen wurde, diesen offensichtlichen, verwaltungsrechtlich relevanten Fehler in künftigen Vollstreckungsankündigungen zu korrigieren.

Auf der zweiten Seite ist als Gläubiger auch eindeutig "Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" angegeben, mit dem aberwitzigen Zusatz "Amtshilfeersuchen der GEZ".

Für die jüngere Leserschaft sei erwähnt, dass die GEZ (Abk. Gebühreneinzugszentrale) nur bis zum Jahre 2012 bestand. Durch sie wurden in den Jahren 1976 bis 2012 Rundfunkgebühren einzogen.

Heute existiert stattdessen nur der sogenannte "Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio", dessen rechtlicher Status umstritten ist.

 

(Der beigefügte Antrag zur Zahlungserleichterung und ein Fragebogen wurden nicht mit hochgeladen.)

 

 

1. Klage:

Im Zusammenhang mit der Zahlung von Rundfunkbeiträgen wurde vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 2015/2016 in einem Verwaltungsstreitverfahren verhandelt.

Der Kläger klagt dort gegen die Stadt Dortmund, weil die Stadtkasse Dortmund aus seiner Sicht zu Unrecht ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet und eine Kontopfändung beauftragt hat.

Nach Ansicht des Klägers wurde die durch den Beitragsservice unrechtmäßig in Anspruch genommene „Amtshilfe“ von der Stadt Dortmund zu Unrecht gewährt.

 

Ergänzende Informationen:

Nach Ansicht des Klägers wäre einzig Berechtige der Forderung nur die Landesrundfunkanstalt WDR, die allein aufgrund ihres öffentlich rechtlichen Status und dem entsprechenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag befugt ist, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchführen zu lassen und sich nicht – das ist das Entscheidende – durch den nicht rechtsfähigen Beitragsservice als Gläubiger, mit eigener Steuernummer und Geschäftsführer, also eine rein private Gesellschaftsform, nach welcher eigens gegebenen Satzung auch immer, vertreten lassen darf.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein Vertrag, der per Bestimmung der jeweiligen Ministerpräsidenten dem einzelnen Bürger als Wohnungsinhaber zwischen ihm und dem Land aufgezwungen wird. Das alleinige Rechtsverhältnis verbietet daher eine Einmischung und Bestallung von externen und zudem auch nur privaten Institutionen wie dem Beitragsservice.
Dieser könnte im Zweifelsfall nur auf dem formaljuristischen Weg eines Mahnbescheides agieren, der dann im Falle einer Richtigerkennung durch das jeweilige Amtsgericht auch durch den entsprechenden Gerichtsvollzieher nach richterlichen Beschluss die rückständigen Beiträge „einziehen“ oder eben auch pfänden lassen könnte. Diese Rechtsform ist aber a pirori durch die Gesetzeslage des von den jeweiligen Ministerpräsidenten vorgelegten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ausgeschlossen. Allein die jeweilige  Rundfunkanstalt muss originär die Beiträge aufgrund ihres Status einer öffentlich rechtlichen Institution im so genannten Verwaltungsvollstreckungsverfahren einziehen.

Genau diese gesetzlichen Vorgaben sind in dem Verfahren beim VG Gelsenkirchen auf das Gröbste verletzt worden, in dem der nicht rechtsfähige Firma Beitragsservice mit unrechtmäßiger Vorgabe als Gläubigervertretung im Rahmen einer vorgetäuschten sogenannten „Amtshilfe“, beim Stadtamt Dortmund vorstellig wurde, und die zugehörige Stadtkasse final ohne weitere Prüfung die Kontopfändung des Klägers vollzog.
Mehr noch, nach Widerspruch und Klageerhebung durch den Betroffenen wurde im internen Schriftverkehr, zwischen Beitragservice und der Stadt Dortmund die Frage nach der Rechtmäßigkeit sehr wohl erwägt und gleichzeitig ebenfalls intern die Anweisung gegeben, doch künftig im Rubrum als Gläubiger nicht mehr den Beitragservice, sondern die Rundfunkanstalt WDR zu benennen. Ein erneuter Versuch von Seiten des Beitragsservice als Wolf im Schafspelz zu agieren und die rechtlichen Vorgaben erneut zu umgehen, was den Tatbestand eines Verdachts des versuchten Betruges in großem Stil aufkommen lässt.