15.10.2019

53) Nächste Klage verschoben

Ein aufmerksamer Leser hat mich darüber informiert, dass bereits schon ein anderer Kläger vor mir den von mir angepeilten Weg eingeschlagen hat und sogar einen Beschluss erwirkt hat. Diese Info möchte ich natürlich keinesfalls vorenthalten.

So hat das VG Gelsenkirchen mit Beschluß vom 15.01.2016 (14 L 2169/15) festgestellt:

"...Insoweit verkennt der Antragsteller offensichtlich die Stellung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, da sich der WDR - wie die anderen Rundfunkanstalten - des Beitragsservices lediglich als nicht rechtsfähige gemeinsame öffentlich-rechtliche Stelle der Landesrundfunkanstalten (§ 10 Abs. 7 RBStV i.V.m. § 2 der Beitragssatzung des Westdeutschen Rundfunks vom 10. Dezember 2012 (GV. NRW 2012, 662)) in Gestalt eines gemeinsamen Servicezentrums bedient. Der WDR und die Landesrundfunkanstalten bündeln hier, wie zuvor bei der Gebühreneinzugszentrale -GEZ-, ganz oder teilweise ihre Aufgabenwahrnehmung. Zuständig und verantwortlich für das Handeln des Verwaltungshelfers „Beitragsservice“ bleibt jedoch jede einzelne Landesrundfunkanstalt, d.h. das Handeln des Beitragsservice ist im Außenverhältnis der öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen. ..."

Das ist ja nun wirklich eine ausgezeichnete Rhetorik! Einfach auf die frühere GEZ hinweisen. Toll. Das ist von der Argumentation her genauso gut wie der Klassiker: "Das haben wir immer schon so gemacht." Das hier vielleicht auch schon früher ein Bruch des Verwaltungsrechtes vorlag, scheint die Richter wenig zu interessieren.

 

13.09.2019

52) Stadtkasse Dortmund betrachtet die Pfändung als abgeschlossen

So einfach geht das. Es wird einfach gepfändet.

Wie ich erst später herausfand, ist dies auch alles korrekt verlaufen, da ich mich bereits in der Zwangsvollstreckung befunden habe. Ich hätte bereits früher anders agieren müssen, nämlich den Bumerang zurückwerfen sollen und die Vollstreckungsblockung aktivieren sollen (wird im Juristischenjargon 'Rechtsschutz' genannt, hat aber nichts mit Kostenübernahme wie bei einer Rechtsschutzversicherungen zu tun!).

https://zwangstv.de/index.php/vollstreckungsabwehr

 

Da die Pfändung vollzogen wurde und nun abgeschlossen ist, kann ich jetzt nur noch auf Schadensersatz klagen, was aber schwieriger sein dürfte.

 

 

27.08.2019

51) vorläufiger Widerspruch (zur Fristwahrung)

 

02.08.2019

50) Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadt Dortmund

So, ich habe der Stadt Dortmund telefonisch meine Bankdaten mitgeteilt, damit sie jetzt endlich vollstrecken, und dann nicht vor Gericht später gesagt wird, es habe ja gar keine Vollstreckung stattgefunden, nur weil wieder mal "ins Leere" gegriffen wurde.

Die Pfändung hat bereits stattgefunden. Mit dem nun vorliegenden Pfändungsdokument der Stadt Dortmund werde ich diesmal keine Fehler machen und die Rechtsbehelfsbelehrung befolgen und sofort Widerspruch einlegen. Wie in der 1. Klage wird sich die Behörde dann selbst überprüfen und zu dem Schluss kommen, dass sie selbstverständlich alles richtig machen, woraufhin ich dann endlich das Recht habe, meine Klage zu erheben. Dann wird das Verwaltungsgericht dann endlich entscheiden müssen. Gut Ding will Weile haben...

 

27.08.2019

49) Rechtsamt Dortmund fordert Erstattung der Verfahrenskosten

Damit wäre das 3. Klageverfahren dann abgeschlossen.

 

02.07.2019

48) Abrechnung vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Einbehalt der Verfahrensgebühr

 

 

28.06.2019

47) Aufhebung des Klageverfahrens durch das Verwaltungsgericht

 

25.06.2019

46) Klagerücknahme vom Kläger

 

13.05.2019

45) Ladung zur Gerichtsverhandlung am 20. August 2019

Momentan bin ich noch unschlüssig, ob ich die Klage nicht zurückziehen soll, denn ich bisher nicht in Erfahrung bringen konnte, ob das Gericht die Klage aus formalen Gründen abweisen kann.

 

08.05.2019

44) vom Kläger – Aufrechterhaltung der Klage

Im letzten Schreiben des Gerichts habe ich wieder etwas Wesentliches über die Bürokratieabläufe von Verwaltungsbehörden gelernt. Quizfrage:

Was ist der Unterschied zwischen einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Rechtsmittelbelehrung?

Erklärung:

Bei Forderungen einer Behörden muss am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung angehängt werden, um dem Bürger zu zeigen, welche rechtlichen Schritte er gegen eine Forderung bzw. einen Verwaltungsakt einleiten kann, den er für unberechtigt hält.

Hier soll der Bürger aber nicht sofort klagen dürfen, sondern zunächst einen Widerspruch formulieren, damit der Behörde zunächst die Möglichkeit gegeben wird, sich selber zu überprüfen. Durch dieses Verfahren sollen die Gerichte entlastet werden, damit nicht jeder unzufriedene Bürger sofort Klage gegen eine Behörde einreicht. Ein durchaus sinnvoller und nachvollziehbarer Schritt.

Erst wenn der Widerspruch und die erneute behördliche Überprüfung der Forderung bzw. des Verwaltungsvorgangs zu keinem anderen Ergebnis führt, muss am Ende des Antwortschreibens der Behörde die Rechtsmittelbelehrung angehängt werden. Erst jetzt darf der unzufriedene Bürger mit einer Klage gegen die Behörde vor Gericht ziehen.

Ich habe dummerweise den Rechtsweg nicht eingehalten. Ich hatte bei meiner 3. Klage den Widerspruch für unnötig befunden, weil ich ja bereits in meiner 1. Klage dem Pfändungsvorgang ohne Erfolg widersprochen hatte ich in keiner Weise davon ausgegehen kannkann, dass mir die Stadt Dortmund diesmal anders antworten würde, als sie es in ihrem Schreiben vom 07.05.2015 getan hat (siehe 1. Klage).

Dann wollen wir mal schauen, ob das Gericht sich an dem Formalismus der Rechtsbehelfsbelehrung festbeißen wird oder meine Klage trotzdem zulassen wird. Sollte das Gericht die Klage für unzulässig erklären, wäre das neben den von mir zu tragenden Verwaltungskosten vor allen insofern ärgerlich, als dass sich die die ganze Angelegenheit dann noch weiter verzögern würde und ich erst auf die nächste Vollstreckung warten müsste, bevor ich dann verwaltungsbürokratiekonform (erst Widerspruch, dann Klage) agieren kann.

Ich will aber auf jeden Fall für mich (und für die Community) ein Urteil haben, schwarz auf weiß.

Ich versuche momentan noch herauszubekommen, ob ich bei einer Abweisung meiner Klage in diesem Falle direkt eine Fortsetzungsfestellungsklage o.ä. stellen kann, um den Sachverhalt doch noch ‚in diesem Durchgang’ rechtlich überprüfen zu lassen.

 

 

29.04.2019

43) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Empfehlung der Klagerücknahme

Und schon wieder wird durch das Gericht versucht, die Klage abzuwenden. Obwohl die Stadt vom nicht rechtsfähigen Beitragsservice beauftragt wurde, für den WDR zu vollstrecken und die Stadt Dortmund eine Kontopfändung eingeleitet hat, wird jetzt so getan, als hätte dieser Verwaltungsakt überhaupt nicht stattgefunden, obwohl es mir anschließend schriftlich mitgeteilt wurde.

Und zwar wird es damit begründet, dass die Pfändung ins Leere ging, nur weil ich bei der Postbank kein Konto besitze und die Pfändung somit nicht erfolgreich war. Damit aber zu sagen, dass der Verwaltungsakt gar nicht stattgefunden hätte, ist schon ziemlich dreist.

 

 

16.04.2019

42) Schreiben vom Kläger – Forderung einer mündlichen Verhandlung

 

09.04.2019

41) Schreiben vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen –

Vorschlag des Verzichts auf mündliche Verhandlung

& Mitteilung über Beiladung des WDR

 

04.04.2019

40) Schreiben vom Kläger – Klageschrift

Auf ein Neues! Nun wollen wir die Sache ein für allemal gerichtlich klären lassen, welche Rechte der "Beitragsservice" als "nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung" so innehat.

Für die Leute, die ebenfalls eine Klage einreichen wollen, hier der reine Text zum Kopieren:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadtkasse Dortmund vom xx.xx.xxxx erhebe ich Klage.

Begründung:
Der in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung genannte „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ ist als „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“ aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags und den sich darauf beziehenden Rundfunkbeitrags¬staatsvertrag nicht befugt, die Stadtkasse Dortmund in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren um Amtshilfe zu bitten.

Wer in seiner Eigenschaft als “nicht rechtsfähige” gewerbliche Inkassofirma bei Behörden um Amtshilfe ersucht, steht im Verdacht, sich dem Straftatbestand der Amtsanmaßung und der Anstiftung zur Beihilfe schuldig zu machen.

Die Amtshilfe gewährenden Behördenmitarbeiter ignorieren millionenfach die im VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) §37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung die zwingend vorgeschriebene Prüfung vor einer Verwaltungszwangsmaßnahme (Vollstreckung) auf Rechtswirksamkeit der Ersuchen, welche auf Grund der Vielzahl an Mängeln, dem Grunde und der Form nach, wg. dem VwVfG § 5 Abs. 2 Satz 1 -Rechtsunsicherheit- zurückgewiesen werden müssten.

Der Beitragsservice mit eigenem Geschäftsführer und Steuernummer kann daher nur auf dem Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens im Zuge der Rechnungsstellung agieren.

Außerdem greift der Beitragsservice in ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren ein, dass originär nach § 9.2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur der Westdeutsche Rundfunk selbst vollziehen kann, da nur er vom Gesetzgeber im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) dazu autorisiert wird, die Ermittlung zwar durch Dritte einleiten kann, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren allerdings in Konsequenz dieser Gesetzesvorlage selbst vollziehen lassen muss:

(RBSV) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 9.2
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten
des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Ebd.
(RBSV) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 10.7
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen
öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Westdeutscher Rundfunk darf die Stadtkasse Dortmund nach der Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages um Amtshilfe bitten und auch im Zuge einer Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme vollstrecken lassen, die geschaffene Gemeinschafts¬einrichtung Beitragsservice in ihrer nicht rechtsfähigen Form eben explizit nicht.

An dieser Stelle sei explizit darauf hingewiesen, dass sich die Klage nicht auf den WDR bezieht, sondern ausschließlich auf die Firma Beitragsservice (Umsatzsteuer DE 122790216), deren Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Klageerhebung XXXXXXXXXXXXXX ist.


Eine Kopie der mit dieser Klage angefochtenen Bescheide füge ich bei.


Mit freundlichen Grüßen

 

(26.03.2019)

39) Formuleränderungen durch den WDR – die letzten 5 Jahre auf einen Blick

Ich konnte es mir einfach nicht verkneifen, die 3 verschiedenen Formularänderungen der letzten 5 Jahre einmal anschaulich auf einer Seite aufzuzeigen. Hier wird ersichtlich wie die Juristen des WDR aus ihren Fehlern lernen und wie sie Schritt für Schritt dafür Sorgen, dass die Kommunen ihre Formulare anpassen.

Der rechtliche Status des Beitragsservice ist und bleibt dabei höchstumstritten. Nicht nur wegen seiner fehlenden Rechtsfähigkeit sondern wegen seiner Funktion als Datenkrake.

Heise Online hatte dankenswerterweise ja bereits 2013 über den "Big Brother Award" berichtet:

"Kaum ist die GEZ mit ihrem Lifetime-Award Geschichte, da holt sich der neue Beitragsservice der Rundfunkanstalten einen Big Brother Award in der Kategorie "Politik" – schließlich handelt es sich ja beim Rundfunkbeitrag um eine
"Demokratieabgabe", wie einer sagte, der es wissen muss. Die Jury störte sich  nicht nur an dem höchst problematischen Abgleich der Adressdaten mit den Meldeämtern, sondern auch an der Datenübernahme vom alten Datenkraken GEZ.

Ganz besonders perfide ist aber die rechtliche Struktur des Beitragsservices, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes: Der Service ist als "nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der Rundfunkanstalten" definiert. Damit ist er keine eigene Firma, sondern ein Teil der Landesrundfunkanstalten. Mit diesem juristischen Kniff umgehen die öffentlich-rechtlichen Anstalten, die immense Datenversammlung als "Auftragsdatenverarbeitung" nach Paragraph 11 des Bundesdatenschutzgesetzes kontrollieren zu müssen, für die strengere Regeln gelten als für die hauseigene EDV."

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Big-Brother-Awards-2013-Zerschlagt-Google-1841162.html

Tja, liebe ehemalige DDR-Bürger, das hättet ihr euch nicht träumen lassen, dass es in (West-)Deutschland einmal Strukturen geben würde, die der Stasi noch Konkurrenz machen.

Das ist ungeheuerlich und ein Skandal! Diese Strukturen müssen zerschlagen und wieder auf rechtsstaatliche Füße gestellt werden.

 

 

14.03.2019

38) Erneuter Pfändungsversuch der Stadt Dortmund

So, es geht wieder los. Die Stadtkasse hat erneut ohne Erfolg versucht, mein altes, schon lange geschlossenes Konto zu Pfänden. Triumphieren kann ich da aber nicht drüber, denn die Gebühren werde ich früher oder später trotzdem zahlen müssen. Aber lieber später als früher und dann ja vielleicht sogar in bar.

Sehr interessant ist bei dieser Pfändungsverfügung, dass schon wieder die Formulare geändert wurden. Es wird hier versucht aus dem WDR und dem Beitragsservice ein Gebilde zu konstruieren und zwar mit dieser "c/o"-Abkürzung. Die wissen, dass es da ein Problem gibt und versuchen es weiter zu kaschieren. Da bleibt nur zu hoffen, dass die Gerichte sich nicht täuschen lassen.

Auf der letzten Seite steht aber zum Glück wieder ganz eindeutig "Amtshilfeersuchen des Beitragsservice" und da wird meine Klage ansetzen. Auch dieses Formular wurde geändert. Beim letzten Formular (1. & 2. Klage) stand da noch "GEZ". Die Juristen beim WDR lernen langsam immer mehr dazu. Die wissen zudem auch, dass das Konstrukt eine Schwäche hat, sonst hätten die bei meiner ersten Klage niemals das Amtshilfeersuchen zurückgezogen.